Der Zentralrat der Konfessionsfreien begrüßt die heutige Ablehnung des Deutschen Bundestags beider Gesetzentwürfe zur Suizidhilfe. Dazu hatte der Zentralrat die Abgeordneten mehrfach aufgerufen. "Damit bleibt der freiheitliche Geist des Urteils vom Bundesverfassungsgericht voll erhalten", freut sich der Vorsitzende Philipp Möller.
Klar, du kannst doch behaupten, dass es nicht der Wunsch des Verstorbenen war Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Zack, hast du eine Anklage am Hals, im schlimmsten Fall wegen Totschlag oder Mord.
Kann der Verwandte aber auch, wenn es ein Gesetz zur Suizidhilfe gäbe. Muss es natürlich auch, denn wenn Verwandter den Verdacht hat, dass hier eine vorsätzliche Tötung vorliegt, sollte das untersucht werden. Das Risiko, dass einer klagt, ist also so oder so gegeben.
Mein Punkt ist, dass es mit einem Gesetz zur Sterbehilfe einen vorgeschriebenen Weg gibt, den man verfolgen kann und der dann belegt, dass es tatsächlich der Wunsch des Verstorbenen war. Jetzt ist es dir überlassen das irgendwie sinnvoll zu dokumentieren, so dass es ein Gericht im Falle einer Klage akzeptiert.
Behaupten kann ich viel. Ohne Absichtserklärung erteilt für gewöhnlich kein Arzt Sterbehilfe.