• Larry@discuss.tchncs.de
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    6 months ago

    Mich lässt ja die gesetzliche Regelung ob ihrer Unklarheit den Kopf schütteln:

    *Rechtlich begründet man das mit dem Beamtendienstrechtsgesetz. Laut Paragraf 43 hat eine Beamtin oder ein Beamter nämlich “in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt”. Aber was heißt das genau? Wann ist die “sachliche Wahrnehmung” der “dienstlichen Aufgaben” einer Pädagogin oder eines Pädagogen nicht mehr gegeben? Und welche Kriterien werden da angelegt?

    Die gesetzliche Formulierung sei natürlich sehr allgemein gehalten, heißt es aus der Bildungsdirektion. Es gebe keinen ausformulierten Verhaltenskodex, weil man schließlich nicht jeden denkbaren Fall aufschlüsseln könne. “Der wäre sonst wahrscheinlich tausende Seiten lang.” Deshalb habe die Behörde stets in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.*

    https://www.derstandard.at/story/3000000202807/entlassung-der-orgasmus-paepstin-nach-elternbeschwerden

    • Microw@lemm.ee
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      6 months ago

      Das liest sich schon so, als sei es dezidiert so formuliert worden, dass die Bildungsdirektion (bzw davor der Landesschulrat) frei entscheiden kann, wen sie warum kündigt

  • cron@feddit.de
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    6 months ago

    Die Volksschullehrerin ist nebenbei Energetikerin und Sexualberaterin - und die Sexualberatung ist der Grund für die Entlassung? Oberösterreich ist manchmal echt nicht leicht zu verstehen.